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Änderung § 18 PAuswG vom 05.08.2019
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§ 18 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2019 geltenden Fassung | § 18 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Elektronischer Identitätsnachweis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. |
(2) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. 2 Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4 Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig. (3) 1 Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2 Folgende weitere Daten können übermittelt werden: 1. Familienname, 1a. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, | |
6a. Staatsangehörigkeit, | |
7. Dokumentenart, 7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen, 9. Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird, 11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und 12. Ordensname, Künstlername. (4) 1 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2 Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen: 1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters, 2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2, 3. (aufgehoben) 4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren, 5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats. (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. |
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