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Änderung § 33 PAuswG vom 05.08.2019
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§ 33 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2019 geltenden Fassung | § 33 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Bußgeldbehörden | |
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird, | |
(Text alte Fassung) 1. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 3. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 9 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland, 4. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1. | (Text neue Fassung) 1. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland, 3. in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1. |
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