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Änderung § 33 PAuswG vom 05.08.2019

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§ 33 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2019 geltenden Fassung
§ 33 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Bußgeldbehörden


Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,

(Text alte Fassung)

1. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,

3. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr.
4 und 9 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland,

4.
in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1.

(Text neue Fassung)

1. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2. in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland,

3.
in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1.