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Änderung § 34 PAuswG vom 05.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2019 geltenden Fassung
§ 34 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. die Muster der Ausweise zu bestimmen,

2. die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Abs. 2 Satz 2 zu regeln,

5. Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 zu regeln,

6.
die Einzelheiten



3. die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

4. die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln,

5. die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,

6. die
Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln,

7. die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,

8. die Einzelheiten zur Nutzung des
elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,

9.
die Einzelheiten

a) der Geheimnummer,

b) der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie

vorherige Änderung

c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts festzulegen,

6a.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und

7.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate nach den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.



c) der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts

festzulegen,

10.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und

11.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen.