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Änderung § 4 PAuswG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PAuswG, alle Änderungen durch Artikel 80 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des PAuswGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate | |
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen. (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. |
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