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Synopse aller Änderungen des PAuswG am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 2 des 2. BMGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAuswG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorläufiger Personalausweis § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten § 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis § 7 Sachliche Zuständigkeit § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung des Ausweises § 9 Ausstellung des Ausweises § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises § 11 Informationspflichten § 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort Abschnitt 3 Umgang mit personenbezogenen Daten § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden § 16 (aufgehoben) § 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden § 18 Elektronischer Identitätsnachweis § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 4 Berechtigungen; elektronische Signatur | (Text neue Fassung) Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen § 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate |
§ 21 Berechtigungen für Diensteanbieter § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter § 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter § 22 Elektronische Signatur Abschnitt 5 Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften § 23 Personalausweisregister § 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten § 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern § 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten Abschnitt 6 Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises § 27 Pflichten des Ausweisinhabers § 28 Ungültigkeit § 29 Sicherstellung und Einziehung § 30 Sofortige Vollziehung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften § 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 32 Bußgeldvorschriften § 33 Bußgeldbehörden Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift § 34 Verordnungsermächtigung § 35 Übergangsvorschrift | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis. (2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen. (3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben. (3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diensteanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungsdienstleistung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 zu erbringen. | |
(4) 1 Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht, | (4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht, |
1. seine Identität dem Personalausweisinhaber nachzuweisen und 2. die Übermittlung personen- und ausweisbezogener Daten aus dem Personalausweis anzufragen. | |
2 Berechtigte Diensteanbieter erhalten Berechtigungszertifikate. 3 Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind. 4 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen. | |
(5) 1 Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises berechnet wird. 2 Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererkennung eines Personalausweises durch den Diensteanbieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere personenbezogene Daten übermittelt werden müssen. (6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung von Personalausweisen mit elektronischem Identitätsnachweis dient. (6a) 1 Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. 2 Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. 3 Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises. (7) Sperrmerkmale eines Personalausweises sind dienste- und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener Personalausweise durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden. (8) 1 Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. 2 Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. 3 Die Seriennummer des vorläufigen Personalausweises und des Ersatz-Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sieben Ziffern. (9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des maschinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur Feststellung seiner Unversehrtheit. (10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus dem Personalausweis im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises. (11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen Personalausweis und Lesegeräten dient. (12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist. | |
§ 7 Sachliche Zuständigkeit | |
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden). (2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde). (3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig. | |
(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig. | |
(4) 1 Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. 2 Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig. (5) 1 Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. 2 Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3. | |
§ 11 Informationspflichten | |
(1) Auf Verlangen des Personalausweisinhabers hat die Personalausweisbehörde ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren. (2) (aufgehoben) (3) 1 Die Personalausweisbehörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. 2 Sie hat der antragstellenden Person die Übergabe von entsprechendem Informationsmaterial anzubieten, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 hingewiesen wird. (4) (aufgehoben) (5) 1 Personalausweisbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Ausweises erlangen, haben die zuständige Personalausweisbehörde, die ausstellende Personalausweisbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Ausweises erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Personalausweisbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2 Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden Personalausweisbehörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Ausweises übermittelt werden. 3 Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen. (6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Personalausweisbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Ausweises zu übermitteln. | |
(7) Schaltet eine Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis eines Personalausweises ein, so hat sie unverzüglich die ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen. | (7) 1 Schaltet eine Personalausweisbehörde den elektronischen Identitätsnachweis eines Personalausweises ein, so hat sie unverzüglich die ausstellende Personalausweisbehörde davon in Kenntnis zu setzen. 2 Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle der elektronischen Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis. |
§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis | |
(1) 1 Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. (2) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. 2 Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4 Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig. (3) 1 Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2 Folgende weitere Daten können übermittelt werden: 1. Familienname, 1a. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 6a. Staatsangehörigkeit, 7. Dokumentenart, 7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen, 9. Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird, 11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und 12. Ordensname, Künstlername. (4) 1 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2 Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen: 1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters, 2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2, 3. (aufgehoben) 4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren, 5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats. (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. | |
(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden. | |
§ 20a (neu) | § 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate |
(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind. (2) 1 Personalausweisbehörden und der Ausweishersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. 2 Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personalausweisbehörden und dem Ausweishersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten. (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen. |
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