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Synopse aller Änderungen des PAuswG am 30.10.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2024 durch Artikel 8 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAuswG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung | PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorläufiger Personalausweis § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis § 7 Sachliche Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7a Beleihung |
§ 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit Abschnitt 2 Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis § 9 Ausstellung des Ausweises § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 10a Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät § 11 Informationspflichten § 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung § 13 (aufgehoben) Abschnitt 3 Umgang mit personenbezogenen Daten § 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten § 15 Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden § 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises § 18 Elektronischer Identitätsnachweis § 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter § 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen § 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate § 21 Berechtigungen für Diensteanbieter § 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter § 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter § 22 Elektronische Signatur Abschnitt 5 Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften § 23 Personalausweisregister § 24 Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten § 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern § 26 Sonstige Speicherung personenbezogener Daten Abschnitt 6 Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises § 27 Pflichten des Ausweisinhabers § 28 Ungültigkeit § 29 Sicherstellung und Einziehung § 30 Sofortige Vollziehung Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften § 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 32 Bußgeldvorschriften § 33 Bußgeldbehörden Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift § 34 Verordnungsermächtigung § 34a Regelungsbefugnisse der Länder § 35 Übergangsvorschrift | |
§ 7a (neu) | § 7a Beleihung |
(1) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann teilrechtsfähigen Vereinigungen sowie juristischen Personen des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgabe des elektronisch beantragten Neusetzens der Geheimnummer nach § 20 Absatz 2 der Personalausweisverordnung Hoheitsbefugnisse übertragen (Beleihung). 2 Der Beliehene tritt insoweit an die Stelle des Ausweisherstellers; er ist Träger der öffentlichen Verwaltung. (2) 1 Die Beleihung ist nur zulässig, wenn 1. der zu Beleihende den Stand der Technik für die zu übertragende Aufgabe einhält, 2. die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden sichergestellt wird, 3. die Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe durch den zu Beleihenden voraussichtlich Wirtschaftlichkeitsvorteile gegenüber einer staatlichen Aufgabenwahrnehmung aufweisen wird und 4. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen. (3) 1 Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden; der Zeitpunkt der Maßnahme hat die Interessen des Beliehenen angemessen zu berücksichtigen. 2 Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vor, so ist die Beleihung zu widerrufen. 3 Soweit die Beleihung zurückgenommen oder widerrufen wurde, ist dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) Der Beliehene untersteht im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. (5) Im Umfang der übertragenen Aufgabe findet § 31 Absatz 1 auf den Beliehenen entsprechend Anwendung. (6) Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes dem Dritten durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen. |
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