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Artikel 3 - Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PAuswGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2010 MRRG § 2, § 18, § 19

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ordensname, Künstlername,".

b)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt.

2.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ordensname, Künstlername,".

3.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ordensname, Künstlername,".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PAuswGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 23 JStG 2010 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt ...