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Artikel 6 - Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PAuswGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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