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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10,
- 2.
- vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 PharmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ... von Arzneimitteln, 10. Lagern; Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 1. Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen, 2. Herstellen und ...
§ 8 PharmAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die ... eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen; 4. die ... von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie i) nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 ...
Anlage PharmAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
... I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Lfd. Nr. ... Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Lfd. Nr. ...
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