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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Fertigungstechnik,
- 2.
- Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
- b)
- Arbeitsmittel festlegen,
- c)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- d)
- Arbeitszusammenhänge erkennen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und
- b)
- Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung damit zusammenhängender qualitätssichernder Fragestellungen lösen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwenden sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen pharmazeutischer Dokumentationen,
- b)
- Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, Anpassen an veränderte Situationen,
- c)
- Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement,
- d)
- Steuern und Regeln von Prozessen,
- e)
- Planen und Durchführen der Herstellung von Darreichungsformen unter Berücksichtigung der entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskontrollen,
- f)
- Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer Form,
- g)
- Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten zur Herstellung und Verpackung,
- h)
- Durchführen von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie
- i)
- nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 einzubeziehen sind;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PharmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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