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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik 15 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren 15 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PharmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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