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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | ||
1. - 12. Monat | 13. - 18. Monat | 19. - 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er- klären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil- denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie- bes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- tung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisatio- nen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) | ||||
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | |||
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der für den Arbeitsschutz zuständi- gen Behörden erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden k) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen l) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden | |||||
I.3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
I.3.3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur phar- mazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten b) über Grundsätze des Qualitätssicherungssys- tems in der Arzneimittelherstellung, insbeson- dere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben c) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor- bereitung für die Inprozesskontrolle und die Qua- litätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen d) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Per- sonal, insbesondere Personalhygiene, durchfüh- ren e) Inprozesskontrolle statistisch auswerten f) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hy- gienemaßnahmen, durchführen | 11 | ||
g) pharmazeutische Dokumentationen durchführen h) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktions- vorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen i) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unter- nehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen j) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Be- triebsmitteln und Personal durchführen k) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inpro- zesskontrolle einleiten | 16 | ||||
I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie- arten unterscheiden; Zusammenhänge der Ener- gieumwandlung beschreiben b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen | 2 *) | ||
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie- nen und pflegen b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften ein- setzen c) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorberei- ten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Stö- rungen Maßnahmen einleiten d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver- schleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen | 6 *) | ||
I.3.6 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | 2 *) | ||
I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | ||||
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be- triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen b) Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funkti- onsplänen und Verfahrensvorschriften erklären | 2 | ||
c) Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli- cher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen | 4 | ||||
I.4.2 | Aufgaben im Team lösen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | a) Problemlösungsmethoden anwenden b) Kommunikationsregeln anwenden; Kommunika- tionsmittel einsetzen c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstel- len | 4 | ||
I.4.3 | Informations- beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta- tionen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch englischsprachige, nutzen b) Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbeson- dere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi- scher Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | 6 | ||
I.5 | Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | a) Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundla- gen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduk- tion sowie Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszu- standsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten b) die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden c) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen d) mit Lösemitteln umgehen e) mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen | 4 | ||
f) Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungs- weise, unterscheiden g) Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelsta- bilität durchführen h) Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbar- keit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arz- neistoffe, unterscheiden i) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern j) Ansatzberechnungen durchführen k) Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen l) Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen | 12 | ||||
I.6 | Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | a) physikalische Größen und Stoffkonstanten, ins- besondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen und auswerten b) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus- werten; pH-Wert bestimmen | 4 | ||
I.7 | Pharmazeutische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | a) Grundoperationen der pharmazeutischen Ver- fahrenstechnik durchführen, insbesondere zer- kleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillie- ren, extrahieren, homogenisieren, mischen b) mikrobiologische Arbeitstechniken und Metho- den zur Keimzahlreduzierung anwenden | 12 | ||
I.8 | Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | a) Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen b) Messwerte erfassen und auswerten, Maßnah- men zur Beseitigung von Messfehlern veranlas- sen | 3 | ||
c) Prozesse steuern d) Prozesse regeln | 4 | ||||
I.9 | Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | a) rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln beachten b) Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirk- samkeit sowie Zusammensetzung und Biover- fügbarkeit unterscheiden c) Granulat und nicht-überzogene Tabletten her- stellen sowie Inprozesskontrollen durchführen d) Creme herstellen und Inprozesskontrollen durch- führen e) Injektionslösung herstellen und Inprozesskon- trollen durchführen f) Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden | 14 | ||
I.10 | Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | a) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entlee- ren b) Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern c) Wareneingangskontrollen durchführen | 4 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | ||
1. - 12. Monat | 13. - 18. Monat | 19. - 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
II.1 | Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1) | a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen For- men bezüglich Aufbau und Anwendung be- schreiben b) Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, be- dienen und warten c) Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und Lackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselher- stellung nach ihren Einsatzmöglichkeiten unter- scheiden, bedienen und warten | 12 | ||
d) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in fester Form unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über- prüfen e) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver- packung von festen Arzneiformen durchführen | |||||
II.2 | Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 2) | a) halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpf- chen nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und war- ten c) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpf- chen unterscheiden, bedienen und warten, Kon- troll- und Steuereinrichtungen überprüfen d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von halbfesten und flüssigen Arznei- formen sowie von Zäpfchen durchführen | 12 | ||
II.3 | Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 3) | a) sterile Arzneimittel nach ihren galenischen For- men bezüglich Aufbau und Anwendung be- schreiben b) Räume und Einrichtungen für die Herstellung und Verpackung von sterilen Arzneiformen vor- bereiten c) unterschiedliche Methoden der Sterilisation und Keimreduktion anwenden d) Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Ab- füllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden, bedienen und warten e) Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in steriler Form unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen über- prüfen f) chargenbezogene und nichtchargenbezogene Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Ver- packung von sterilen Arzneiformen durchführen g) optische Kontrollen an parenteralen Arzneimit- teln durchführen | 12 | ||
II.4 | Galenik für feste Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 4) | a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von festen Arzneiformen durchfüh- ren, Verfahren auswählen, Prozessparameter er- mitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für feste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe aus- wählen, Messdaten erfassen und Versuchser- gebnisse auswerten | 12 | ||
II.5 | Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 5) | a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von halbfesten und flüssigen Arznei- formen durchführen, Verfahren auswählen, Pro- zessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbeson- dere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für halbfeste und flüssige Arzneiformen durchfüh- ren, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten | 12 | ||
II.6 | Galenik für sterile Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 6) | a) Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von sterilen Arzneiformen durchfüh- ren, dabei Verfahren auswählen, Prozesspara- meter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabel- larisch und grafisch, darstellen und auswerten b) Formulierungsentwicklung oder -optimierung für sterile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchs- ergebnisse auswerten | 12 | ||
II.7 | Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungs- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 7) | a) Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren und kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren b) Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitsein- richtungen überprüfen und warten c) Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhal- ten und überprüfen sowie bei Störungen Maß- nahmen ergreifen d) Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen e) Steuerungseinrichtungen warten f) Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen | 12 | ||
II.8 | Instrumentelle Analytik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 8) | a) Proben für analytische Bestimmungen vorberei- ten b) Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmetho- den durchführen c) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen chromatografischen Methoden durchführen d) Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden durchführen e) Freisetzungsuntersuchungen durchführen | 6 | ||
II.9 | Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 9) | a) bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift und einer Herstellungsanweisung mitwirken b) Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene und betrieblichen Hygiene entwickeln c) Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung pla- nen, entwickeln, organisieren und dokumentie- ren d) betriebliches Dokumentationssystem und tech- nische Zulassungsdokumentation anwenden e) Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen und Vorschriften vorbereiten und durchführen f) vorbereitende Maßnahmen für interne und ex- terne Inspektionen durchführen | 12 | ||
g) bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergeb- nisse bewerten, Maßnahmen einleiten und deren Umsetzung sicherstellen h) die Bearbeitung von internen und externen Re- klamationen sicherstellen | |||||
II.10 | Elektrotechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 10) | a) „die fünf Sicherheitsregeln" anwenden b) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefah- ren durch Strom bei unterschiedlichen Netzsys- temen ergreifen c) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromkreis messen d) Installationsschaltungen für ein-, mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen herstel- len e) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und doku- mentieren f) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal- tungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh- men g) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten h) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut- zes anwenden | 12 | ||
II.11 | Prüfen und Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 11) | a) Primär- und Sekundärpackmittel aus unter- schiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas und Kunststoff, prüfen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Statuskennzeichnung vornehmen b) an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken | 6 | ||
II.12 | Logistik und Lagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 12) | a) Lagerbedingungen und -organisation für unter- schiedliche Güter beurteilen b) Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften der Lagerung zuweisen c) Umschlagsaufgaben im Rahmen des logisti- schen Konzeptes planen und die Durchführung organisieren d) Störungen im logistischen System feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen e) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten | 6 | ||
II.13 | Herstellen und Verpacken von Diagnostika (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 13) | a) Funktionsweisen diagnostischer Produkte be- schreiben b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Diagnostika unterscheiden, bedienen und war- ten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen c) Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Diagnostika durchführen | 12 | ||
II.14 | Biotechnologische Wirkstoffgewinnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 14) | a) GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Be- triebe beachten b) Vorschriften zur biologischen Sicherheit beach- ten c) grundlegende Methoden des Gentransfers be- schreiben d) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten e) Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum industriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen und warten f) Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und Hochdruckhomogenisieren aufarbeiten g) Trennleistung von Chromatografiesäulen be- rechnen, Chromatografiesäulen für die Tren- nung vorbereiten und regenerieren h) Proteine durch unterschiedliche chromatografi- sche Verfahren trennen i) Inprozesskontrollen bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführen j) Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und Leitfähigkeit messen k) Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermen- tations-, Chromatografie- und Membrantrenn- prozessen einsetzen l) Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und sterilisieren m) biologisches Material entsorgen | 24 | ||
II.15 | Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 15) | a) therapeutische Systeme nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung un- terscheiden b) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von therapeutischen Systemen unterscheiden, be- dienen und warten, Kontroll- und Steuerungs- einrichtungen überprüfen c) Einrichtungen zur Verpackung von therapeuti- schen Systemen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen d) Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von therapeutischen Systemen durchführen | 12 | ||
II.16 | Internationale Kompetenz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 16) | a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe- sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei- tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen | 6 |
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