Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
|

§ 2 Verteilung (Lieferung) von Zollgut



Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.

 
Anzeige