Im Falle des §
1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.