(1) Auf die Lieferung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs an die ausländischen Streitkräfte unter Abgaben- und Preisvergünstigungen, die die Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetze für den Fall der Ausfuhr vorsehen, sind die Vorschriften sinngemäß anzuwenden, die diese Gesetze und ihre Durchführungsbestimmungen für die Erlangung dieser Vergünstigungen und für die Überwachung der Ausfuhr vorschreiben; an die Stelle der zollamtlichen Ausgangsbescheinigung tritt die Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte nach vorgeschriebenem Muster.
(2) Sollen regelmäßig Waren der gleichen Beschaffenheit an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden, so kann das Hauptzollamt Erleichterungen oder auch die Lieferung ohne zollamtliche Abfertigung zulassen, wenn die ordnungsmäßige Lieferung auf andere Weise gewährleistet ist.