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§ 6 - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
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§ 6 Abgabe von Geschenken



(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte dürfen an andere Personen übliche Geschenke persönlicher oder häuslicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben.

(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlaß der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen des Schenkenden und des Beschenkten entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen, die auf eine Versorgung des Beschenkten mit bestimmten Waren hinauslaufen, sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Die nachstehend bezeichneten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:

Zigaretten 25 Stück oder

Zigarren 10 Stück oder

Rauchtabak 60 Gramm,

Kaffee und Kaffeemittel 500 Gramm oder

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 125 Gramm,

Tee 125 Gramm oder

Auszüge oder Essenzen aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen 50 Gramm,

Spirituosen 1 Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt.

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Zitierungen von § 6 Truppenzollordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TrZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TrZO Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungsstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte abgegeben werden
... Fall übergebenen Waren 50,- DM nicht übersteigt; dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 bezeichneten ...