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§ 7 - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
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§ 7 Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungsstätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte abgegeben werden



Abgabenfrei dürfen abgegeben werden

1.
tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr, wenn sie

a)
in Verpflegungsstätten von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte an Personen abgegeben werden, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder die aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind,

b)
bei Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte an Personen abgegeben werden, die als Gäste eingeladen sind;

das gleiche gilt für Tabakwaren zum unmittelbaren Verbrauch, im Falle des Buchstabens a jedoch nur bei unentgeltlicher Abgabe;

2.
Waren des persönlichen oder häuslichen Gebrauchs oder Verbrauchs, die von den ausländischen Streitkräften bei Veranstaltungen wie Betriebsfeiern oder ähnlichen Festlichkeiten unentgeltlich oder im Rahmen von Verlosungen abgegeben werden, wenn der Wert der im einzelnen Fall übergebenen Waren 50,- DM nicht übersteigt; dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Waren.