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Änderung § 38 GGVSEB vom 03.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(heute geltende Fassung)