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Änderung § 6 GGVSEB vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 14. GGRVÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der GGVSEB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für

(Textabschnitt unverändert)

1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)



2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

vorherige Änderung

5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.



5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;

7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und

8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3
ADN.

(heute geltende Fassung)