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Änderung § 10 GGVSEB vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 10 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Text alte Fassung) § 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung | (Text neue Fassung)§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr |
Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach | Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach |
(Textabschnitt unverändert) 1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, 2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, 3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und 4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. |
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