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Änderung § 38 GGVSEB vom 01.01.2017
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§ 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Bis zum 30. Juni 2015 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen. | (Text neue Fassung) Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden. |
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