Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 GGVSEB vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 14. GGRVÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der GGVSEB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Bis zum 30. Juni 2015 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen.


(Text neue Fassung)

Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige