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Änderung § 20 GGVSEB vom 01.01.2019

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§ 20 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 20 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Pflichten des Empfängers


(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,

(Text alte Fassung)

a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und

(Text neue Fassung)

a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und

b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und

2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.

(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.



(heute geltende Fassung)