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Änderung § 6 GGVSEB vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 14. GGRVÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
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(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur | (Text neue Fassung)§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr |
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständige Behörde für | Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; 2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; 3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; 4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt; 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN; 7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und 8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN. |
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