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Änderung § 38 GGVSEB vom 01.01.2023
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§ 38 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 38 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Bis zum 30. Juni 2021 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt werden. (2) Bei der Beförderung von im ADR/RID nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden. |
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