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Änderung § 12 GGVSEB vom 03.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 2 6. GGRVÄndV am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 12 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 |
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(Text alte Fassung) § 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen | (Text neue Fassung)§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks |
Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes, welche die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1. 6. 1999, S. 20) sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, sind zuständig für 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 - ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der OrtsDruckV keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden; 2. die Baumusterprüfung von | Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für: 1. die Baumusterprüfung von |
(Textabschnitt unverändert) a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; | |
3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von | 2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von |
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID; | |
4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und 5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR. Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstaben a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks seit dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind. | 3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und 4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR. Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind. |
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