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Änderung § 6 GGVSEB vom 01.01.2013

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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für

1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

(Text alte Fassung)

2. (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

3. (aufgehoben)

4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.