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Änderung § 34 GGVSEB vom 01.01.2013
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§ 34 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 34 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt | |
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass 1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden; 2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden; 3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist; | |
(Text alte Fassung) 4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und 5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden. | (Text neue Fassung) 4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden; 5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden und 6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt. |
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