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Änderung § 1 GGVSEB vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 1 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 1. Nummer 1 genannten | |
(Text alte Fassung) a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August 2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3, | (Text neue Fassung) a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3, |
b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1, 2. Nummer 2 genannten | |
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 17. RID-Änderungsverordnung vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4, | a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4, |
b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und 3. Nummer 3 genannten | |
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5, | a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5, |
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6. (4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes 'Vertragspartei' jeweils der Begriff 'Mitgliedstaat'. (5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. |
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