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Änderung § 11 GGVSEB vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 11 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz | |
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für | |
(Text alte Fassung) 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN; | (Text neue Fassung) 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN; |
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN; 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN; 4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN; | |
5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und | 5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und |
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN. |
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