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Änderung § 34 GGVSEB vom 01.01.2015

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§ 34 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 34 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt


Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;

2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;

3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;

4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;

(Text alte Fassung)

5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden und

(Text neue Fassung)

5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden, und

6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt.