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Änderung § 11 GGVSEB vom 30.07.2016

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§ 11 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz


(Text neue Fassung)

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige Behörde für



Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständige Behörde für

(Textabschnitt unverändert)

1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;

2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;

3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;

4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;

5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und

6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.



 

 
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