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Synopse aller Änderungen der GGVSEB am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Bekanntmachung der GGVSEBNB 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVSEB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch B. v. 22.01.2013 BGBl. I S. 110 |
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(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) | |
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 5 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) und § 5 Absatz 2 sowie § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: | |
(Text alte Fassung) --- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27). | (Text neue Fassung) --- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18). |
§ 37 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt, 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt, 3. entgegen § 17 a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird, c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, 4. entgegen § 18 a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert, c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in das Beförderungspapier eingetragen wird, e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird, g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben wird, i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird, j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird, k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist, l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet, o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden, p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält, q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, oder r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden, 5. entgegen § 19 Absatz 1 a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert, b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt, c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, oder e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, 6. entgegen § 19 Absatz 2 a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält, b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet, j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält, k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnung angebracht wird, l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt, p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet, q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen eingehalten wird, oder s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird, 7. entgegen § 19 Absatz 3 | |
a) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann, b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt, c) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist und ausgehändigt wird, d) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, e) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, f) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert, g) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder h) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind, | a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist und ausgehändigt wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind, |
8. entgegen § 19 Absatz 4 a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist, c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, oder g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, 9. entgegen § 20 a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert, b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind, c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert, d) Absatz 2 einen Container zurückstellt, e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet oder f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt, 10. entgegen § 21 a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt, b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung übergibt, c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht, d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird, g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird, h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, i) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, j) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, k) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, l) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind, m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird, o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, q) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung beachtet wird, r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, s) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist, oder t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, 11. entgegen § 22 a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet, b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet, c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet, d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet, e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert oder f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, 12. entgegen § 23 Absatz 1 a) Nummer 1 Güter übergibt, b) Nummer 2 einen Tank befüllt, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist, d) Nummer 4 einen Tank befüllt, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden, i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird, j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird, k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benennung angegeben wird, l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder m) Nummer 13 einen Tank befüllt, 13. entgegen § 23 Absatz 2 a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird, e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird, h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird, i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird, j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten sind, 14. entgegen § 23 Absatz 3 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird, 15. entgegen § 23 Absatz 4 a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden, oder c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist, 15a. entgegen § 23a a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden, b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt, f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind, g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt, h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird, i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird, k) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt, l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind, m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt, o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen, p) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, q) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder r) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind, 16. entgegen § 24 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird, g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden, 17. entgegen § 25 a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt, c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert, d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt, e) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder f) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt, 18. entgegen § 26 a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften, oder b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist, 19. entgegen § 27 a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt, b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird, c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet, d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet, g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind, 20. entgegen § 28 a) Nummer 1 ein Versandstück befördert, b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet, c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält, d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet, e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft, f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder abdeckt, g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt, h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft, i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist, j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet, l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt, m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung solcher Getränke antritt, n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist, o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, 21. entgegen § 29 a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet, b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet oder e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt, 22. entgegen § 30 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, 23. entgegen § 31 a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird, b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat, 24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt, 25. entgegen § 33 a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist, c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann, e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist, h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder j) Nummer 10 eine Sendung befördert, 26. entgegen § 34 a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist, oder c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt, 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet, 27. entgegen § 35 a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert, b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird, c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt. (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bleibt unberührt. |
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