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§ 8 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute
(1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2§ 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(2) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der Erlaubnis umfasst:
- 1.
- die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung und Verwahrungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einlagen handelt,
- 2.
- der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe des § 7 und
- 3.
- Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende Gemeinschaftsrecht und das jeweils maßgebende einzelstaatliche Recht zu berücksichtigen sind.
(3) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
- 2.
- den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen,
- 3.
- den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach § 9 Nr. 3 verfügt,
- 4.
- eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13,
- 5.
- eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind,
- 6.
- eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2 und 3 zu erfüllen,
- 7.
- eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem,
- 8.
- die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend,
- 9.
- 1die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen. 2Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. 3Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei Zahlungsinstituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter,
- 10.
- gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses,
- 11.
- die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Antragstellers und
- 12.
- die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers.
(4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Erlaubnis erteilt oder abgelehnt wurde.
(5) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2Sie kann im Rahmen dieses Zweckes auch die Erlaubnis auf einzelne Zahlungsdienste beschränken. 3Geht das Zahlungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es diese Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
(6) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
(7) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013
Frühere Fassungen von § 8 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2013 | Artikel 2 SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte (vom 21.03.2016)
... darf außerhalb der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, ... werden. (2) Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer ... oder als E-Geld. (3) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit ...
§ 4 ZAG Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts (vom 30.04.2011)
... Werden ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ...
§ 8a ZAG Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... Rechtsvorschriften. (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag ... ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter ...
§ 9 ZAG Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 01.01.2014)
... keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist; 2. der Antrag entgegen § 8 Abs. 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält; 3. die zum ... des Zahlungsinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 8 Abs. 3 Nr. 9 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ...
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle ...
§ 20 ZAG Auslagerung (vom 30.04.2011)
... Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. Das ...
§ 22 ZAG Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 26.06.2017)
... eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des ...
§ 25 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.04.2011)
... Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut, das die Absicht hat, eine ...
§ 29 ZAG Anzeigen (vom 01.01.2014)
... 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a erforderlich ist, und die Änderung der Firma, 4. den Erwerb oder ...
§ 30 ZAG Zahlungsinstituts-Register (vom 30.04.2011)
... 1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011)
... Gelder entgegennimmt oder Kredit gewährt, 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, 2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ... haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach § 8 fortsetzen. Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind ... § 8 fortsetzen. Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach § 8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die ... vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, ... erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (74) In § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. ...
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme, 3. ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts". g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Erlaubnis für ... g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute". h) Nach der Angabe zu § 8 wird ... 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute". h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Erlaubnis für ... die Wörter „der Absätze 1a und 2" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ... durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ... durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt. ... „Zahlungsinstituts" durch das Wort „Instituts" ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ... werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist." 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erlaubnis für ... und nationalen Rechtsvorschriften. (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss ... genügt ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen ... ersetzt sowie danach ein Komma und die Wörter „das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat," eingefügt. 23. § 17 wird wie ... 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" die Angabe „sowie § 8 Absatz 1 bis 3" eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter ... aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein" die Wörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes" eingefügt und wird das Wort ... „Instituts" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8 " die Angabe „oder § 8a" eingefügt. dd) In Nummer 4 wird das ... 5 werden die Nummern 3 bis 7. cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. dd) In ... In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6" durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort ...
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 2 SEPA-BG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Lastschriftverfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen." 3. In § 8 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, des Geldwäschegesetzes und der Verordnung ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" nach der Angabe „( § 8 ZAG )" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 8a ZAG)" ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 2 ZDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 6 angefügt: „(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich ...
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... die Wörter „sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § ... die Wörter „und für Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ... in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorzulegen ist" ersetzt. 5. Dem ... der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 8 ZAG) 1.000 9.1.1.1 Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes ...
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