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§ 12 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten
(1) 1Zahlungsinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung verfügen. 2Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Abs. 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
(2) 1Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht.
(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt davon absehen, die Absätze 1, 2, 4 und 5 auf Zahlungsinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des übergeordneten Instituts einbezogen sind.
(4) 1Zahlungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. 2Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen. 3Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit des Eigenkapitals auf der Grundlage einer Bewertung der Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der Verlustdatenbank, der internen Kontrollmechanismen sowie der tatsächlichen Risiken des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent von den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht.
(5) 1Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Eigenkapitalanforderungen nach diesem Gesetz auch die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach § 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen sind. 2Sofern die Anforderungen nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigenkapital nach Absatz 1 abzudecken.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Zahlungsinstitute, insbesondere über
- 1.
- die Berechnungsmethoden,
- 2.
- Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben,
- 3.
- Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und
- 4.
- die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate
Text in der Fassung des Artikels 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3395 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 12 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12a ZAG Eigenkapital bei E-Geld-Instituten (vom 01.01.2014)
... des E-Geld-Geschäfts anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht. (3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Das Bundesministerium der ... 2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben, 3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von ...
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der bei Zahlungsinstituten nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und 12a ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017)
... (EU) 2015/847 nachgekommen ist, 2. seinen Verpflichtungen nach § 2 Abs. 3, nach § 12 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a, nach den ...
§ 27 ZAG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 30.04.2011)
... des Instituts gilt die Summe der Beträge, die der vierteljährlichen Meldung nach § 12 Abs. 4 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm ...
§ 29a ZAG Monatsausweise und weitere Angaben (vom 30.04.2011)
... die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. (2) In den Fällen des § 12 Abs. 2 und § 12a Absatz 2 kann die Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenArtikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenArtikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenArtikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Sonstige
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-UmsetzungsgesetzV. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute". k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Eigenkapital bei ... k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten". l) Nach der Angabe zu § 12 wird ... 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten". l) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Eigenkapital bei ... durch das Wort „Institute" ersetzt. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... und die Wörter „der Verlustdatenbank" eingefügt. 16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Eigenkapital bei ... des E-Geld-Geschäfts anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht. (3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen ... 2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben, 3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von ... Wort „Institut" ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2" die Angabe „und § 12a Absatz 2" eingefügt und das Wort ...
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 8 CRDIVAnpV Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
... worden ist, wird die Anlage (Meldebogen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12 ZAG ) wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... KWG) 1.500 9.1.6 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 ZAG 750 9.1.7 Maßnahmen gegen ...
Artikel 9 ZDUG Inkrafttreten
... In Artikel 1 treten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30 Abs. ...
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