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§ 13 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten
(1) 1Institute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der in Satz 2 beschriebenen Methoden zu sichern. 2Die Geldbeträge
- 1.
- a)
- dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden,
- b)
- müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Instituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt worden sind, auf einem offenen Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko, wie von der Bundesanstalt definiert, investiert werden und
- c)
- sind so von den übrigen Vermögenswerten des Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung Zugriff haben,
- 2.
- müssen durch eine Versicherung oder eine andere vergleichbare Garantie bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherung oder die andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.
(2) Muss ein Institut Geldbeträge nach Absatz 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungsdienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1 auch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden ist.
(3) 1Das Institut hat der Bundesanstalt während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. 2Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, kann die Bundesanstalt das Institut auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. 3Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie G. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 288 m.W.v. 30. April 2011
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Frühere Fassungen von § 13 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ZAG Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 09.04.2013)
... eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13 , 5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen ...
§ 8a ZAG Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13 , 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls ...
§ 9 ZAG Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 01.01.2014)
... Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt; 7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht ...
§ 13a ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld (vom 30.04.2011)
... Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 ... § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die ... 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern. (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher ... 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017)
... 12 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a, nach den §§ 13 , 13a, 19 bis 22 sowie nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit". n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Sicherungsanforderungen für die ... n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung ... im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten". o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Sicherungsanforderungen ... 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13 , 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls ... Wort „verfügt" die Wörter „oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt. ... die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit". 18. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter ... jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt. 19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Sicherungsanforderungen ... Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 ... des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die ... 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern. (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher ... 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge ... 6" die Angabe „, nach § 12a," und nach der Angabe „§§ 13 ," die Angabe „13a," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...
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