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§ 14 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Auskünfte und Prüfungen



(1) 1Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweigniederlassungen, Agenten sowie E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, der Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter entsenden. 2Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(3) 1Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. 2Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. 3Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. 5Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.





 

Frühere Fassungen von § 14 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute (vom 03.01.2018)
... im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 11, 14 , 15, 17, 17a, 20, 21, 29 und 29a nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine ...
§ 23 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 26.06.2017)
... Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Abs. 1 , §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, dieser auch in ...
§ 25 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.04.2011)
... nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit. (4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ...
§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017)
... 1 Satz 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4 , § 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 28 sowie § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7 mit der ... 1 gelten § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4 entsprechend. (4) Auf Agenten oder E-Geld-Agenten eines Instituts im Sinne des Absatzes ... 1 sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4 entsprechend anzuwenden. (5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein ... durchführen; der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder, falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das ausländische ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet, 6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort ... 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet, 6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. einer ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... eine Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 14 WohnImmoKredRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
...  a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und ... 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „die ... ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und ... 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4" ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... die entgegengenommenen Geldbeträge zu sichern hat." 20. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ... der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder, falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das ausländische ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009)
... des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 26 Abs. 3 oder ... des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes." d) In dem Satzteil nach der ...