Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 16 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
(1) Sinkt das Eigenkapital unter den höheren der bei Zahlungsinstituten nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermittelnden Beträge, kann die Bundesanstalt
- 1.
- Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder
- 2.
- anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.
(2) 1Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere
- 1.
- Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,
- 2.
- Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und
- 3.
- Aufsichtspersonen bestellen.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend
- 1.
- die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,
- 2.
- ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
- 3.
- die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
- 4.
- die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
(4) 1Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 3Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 4Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. 5Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. 6Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu hören. 7Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen.
(5) 1Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. 2Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476 m.W.v. 21. April 2018
Frühere Fassungen von § 16 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.04.2018 | Artikel 7 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017 BGBl. I S. 866 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 15 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 31.10.2009 | Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
aktuell | vor 31.10.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZAG Verschwiegenheitspflicht (vom 01.01.2014)
... § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bestellten ...
§ 13 ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (vom 30.04.2011)
... fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ...
§ 23 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 26.06.2017)
... Grundlage der §§ 4, 5, 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16 , 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011)
... nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt, 3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 7 KonzInsoÄndG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März ...
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 7 FMVAStärkG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist." 2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 2, 3" ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „bei Instituten" ersetzt. 22. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln", nach der Angabe „§§ 15, 16 ," die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §" und nach der Angabe „§ ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 15 RStruktG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 2. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009)
... 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, b) eine Bekanntmachung ...
Artikel 4 ZDUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 250 9.1.8 Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 16 ZAG) 9.1.8.1 Eine oder mehrere Maßnahmen nach ... 9.1.8.1 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 ZAG 750 9.1.8.2 Eine oder mehrere Maßnahmen nach ... 1 ZAG 750 9.1.8.2 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG 750 9.1.8.3 Eine oder mehrere Maßnahmen nach ... 2 ZAG 750 9.1.8.3 Eine oder mehrere Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 ZAG 750 9.1.9 Untersagung der Einbindung von Agenten in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8812/a161642.htm