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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
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§ 17 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
(1) 1Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. 3Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) 1Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. 2Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 3Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie G. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 288 m.W.v. 30. April 2011
Frühere Fassungen von § 17 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute (vom 03.01.2018)
... Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 11, 14, 15, 17 , 17a, 20, 21, 29 und 29a nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche ...
§ 27 ZAG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 30.04.2011)
... mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluss (§ 17 ). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt der § 340k des ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 29a Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Abs. 2 sowie einer Rechtsverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld". p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung ... Aktiva investiert." i) In Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 17 " die Angabe „§ 17a" eingefügt und die Angabe „bis 22" durch ... nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat," eingefügt. 23. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... durch das Wort „Institut" ersetzt. 24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Anzeigepflicht bei ...
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