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§ 25 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr



(1) 1Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten

1.
die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

2.
einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung von Agenten hervorgehen,

3.
die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

4.
die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. 2Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen werden sollen, zu enthalten.

(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Institut eine Zweigniederlassung unterhält oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anzeigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die entsprechenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit.

(4) 1Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient. 2Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen.

(5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 25 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 ZAG Inanspruchnahme von Agenten (vom 30.04.2011)
... Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 25 befolgen. Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden des anderen Staates ...
§ 23c ZAG Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten (vom 30.04.2011)
... zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 entsprechend ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder 2. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 oder Nr. 10 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 entsprechend anzuwenden." 32. In § 24 wird das Wort ... die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt. 33. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...