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§ 28 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
§ 28 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. 2Beschwerdebefugte Stellen sind
- 1.
- qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes,
- 2.
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,
- a)
- die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
- b)
- denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen oder
- 3.
- die Industrie- und Handelskammern.
(2) 1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. 2Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes hin.
(3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt § 24 entsprechend.
Zitierungen von § 28 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017)
... sowie die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 28 sowie § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere ...
§ 28a ZAG Beschwerden über E-Geld-Emittenten (vom 30.04.2011)
... Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) ... einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. (5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Gericht und 8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten". s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Beschwerden über ... durch das Wort „Institut" ersetzt. 36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Beschwerden über ... Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) Beschwerden ... der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend." 37. Die Überschrift zu ...
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