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§ 29 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 29 Anzeigen
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
- 1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht,
- 2.
- das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
- 3.
- die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
- 4.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das lnstitut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
- 5.
- einen Verlust in Höhe von 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals,
- 6.
- die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
- 7.
- die Einstellung des Geschäftsbetriebs,
- 8.
- das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,
- 9.
- die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes oder des Kreditwesengesetzes zu vereinigen und
- 10.
- die Absicht der Auslagerung sowie den Vollzug der Auslagerung.
(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
(1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlichen Personen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
- 2.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3395 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 29 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute (vom 03.01.2018)
... 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 11, 14, 15, 17, 17a, 20, 21, 29 und 29a nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017)
... des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach § 29 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 2, erfüllt hat. ... Institut die Anzeigepflichten nach § 29, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 2 , erfüllt hat. Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut ...
§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017)
... die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 28 sowie § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)
... oder nicht rechtzeitig einreicht oder 2. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 oder Nr. 10 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenArtikel 3 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenArtikel 1 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan von Vorschriften des Gesetzes über das KreditwesenArtikel 2 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322, 323; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Sonstige
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines FinanzkonglomeratsV. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-UmsetzungsgesetzV. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ... 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt, werden das Wort „entsprechend" gestrichen und ... Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften". 38. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 9 ZDUG Inkrafttreten
... In Artikel 1 treten § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30 Abs. 3 sowie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer ...
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