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§ 30 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 30 Zahlungsinstituts-Register



(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein laufend zu aktualisierendes Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt

1.
jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis,

2.
die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und

3.
die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 19 Abs. 2 tätig sind sowie das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.

(2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Bundesanstalt nach § 19 Abs. 1 von einem Zahlungsinstitut übermittelten Angaben über einen Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-Register ablehnen.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des Zahlungsinstituts-Registers sowie den Mitwirkungspflichten der Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des Zahlungsinstituts-Registers erlassen. 2Es kann insbesondere dem Zahlungsinstitut einen schreibenden Zugriff auf die für das Zahlungsinstitut einzurichtende Seite des Zahlungsinstituts-Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.



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Frühere Fassungen von § 30 ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017)
... nach dessen Absatz 6, nach § 12a, nach den §§ 13, 13a, 19 bis 22 sowie nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 3 nachgekommen ist, 3. ...
§ 19 ZAG Inanspruchnahme von Agenten (vom 30.04.2011)
... hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Zahlungsinstituts-Registers nach § 30 Abs. 1 oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a übertragenen Pflichten verletzt ... des anderen Staates von ihrer Absicht, den Agenten in das Zahlungsinstituts-Register nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit ... 1 Nr. 3 oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3 einzutragen, in Kenntnis und berücksichtigt die Stellungnahme des anderen ...
§ 23 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 26.06.2017)
... 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 , dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs. ...
§ 30a ZAG E-Geld-Instituts-Register (vom 30.04.2011)
...  (2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen. (3) Das Bundesministerium ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... und Übergangsvorschriften". u) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 30a ... jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 30 Abs. 1" die Wörter „oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a" ... durch das Wort „Institut" ersetzt und nach der Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 3" die Wörter „oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a ... „oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3" eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ... die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §" und nach der Angabe „§ 30 Abs. 2," die Wörter „dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2," ... zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist." 40. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „alle inländischen Zahlungsinstitute" ... das Wort „denen" durch das Wort „dem" ersetzt. 41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b eingefügt: „§ 30a ... (2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen. (3) Das Bundesministerium der ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 9 ZDUG Inkrafttreten
... 12 Abs. 6, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 29 Abs. 2, § 29a Abs. 3 und § 30 Abs. 3 sowie in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 am Tag nach der Verkündung in ...