Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 32 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 32 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 29a Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Abs. 2 sowie einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht oder einen Monatsausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder
- 2.
- entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 oder Nr. 10 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,
- 6.
- entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,
- 9.
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,
- 10.
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,
- 11.
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
- 12.
- entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine Dateien führt,
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder
- 14.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1822 m.W.v. 26. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 32 ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.06.2017 | Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
aktuell vorher | 19.07.2014 | Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell vorher | 29.12.2011 | Artikel 11 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959 |
aktuell vorher | 30.04.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
aktuell | vor 30.04.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 16 FiMaAnpG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 3, Absatz 4 und 5, die §§ 25i, 25k, 25m und 25n" ersetzt. 2. In § 32 Absatz 3 Nummer 10a wird die Angabe „§ 25m" durch die Angabe „§ ...
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 11 GWPräOptG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6" gestrichen. 2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. einer ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt. 7. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10a wird aufgehoben. b) Die ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt. 43. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Artikel 2 2. EGeldRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Wörter „und E-Geld-Institute" gestrichen. 25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8812/a161659.htm