(1)
1Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des §
1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§
675c bis §
676c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel
248 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
2Beschwerdebefugte Stellen sind die in §
28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.
(2)
1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.
2§
28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
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