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§ 28a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten


§ 28a hat 1 frühere Fassung

(1) 1Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. 2Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.

(2) 1Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2§ 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie G. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 288 m.W.v. 30. April 2011

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Frühere Fassungen von § 28a ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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