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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
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§ 7a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
(1) Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) sind bei der Bundesanstalt zu stellen, wenn der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten muss. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute zu hören.
Text in der Fassung des Artikels 2 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013
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Frühere Fassungen von § 7a ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2013 | Artikel 2 SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 2 SEPA-BG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung ... und Terrorismusfinanzierung". 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a , 7b und 7c eingefügt: „§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im ... § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c eingefügt: „§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung ...
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