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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
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§ 7c - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7c Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch eine inländische Kontokennung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches Lastschriftverfahren).
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur technischen Durchführung des Elektronischen Lastschriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwecke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann insbesondere die Kennzeichnung des vom Zahlungsempfänger an den Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschriftverfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 9. April 2013
Frühere Fassungen von § 7c ZAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2013 | Artikel 2 SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c ZAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 2 SEPA-BG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... § 7b Konvertierungsdienstleistungen § 7c Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung". ... 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c eingefügt: „§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im ... verknüpften zusätzlichen Entgelte oder sonstige Entgelte erheben. § 7c Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung (1) Die ...
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