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Änderung § 2 ZAG vom 30.04.2011

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§ 2 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 2 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.01.2018) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte


(Text neue Fassung)

§ 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen des Absatzes 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.

(2) Soweit ein Zahlungsinstitut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf das Zahlungsinstitut über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Zahlungsinstitut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. Die Geldbeträge, die ein Zahlungsinstitut von den Zahlungsdienstnutzern für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.

(3) Ein Zahlungsinstitut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 Kredite gemäß § 19 des Kreditwesengesetzes gewähren, sofern



(1) Ein Institut darf außerhalb der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.

(1a) 1 Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. 2 Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt. 3 E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen, dürfen nicht gewährt werden.

(2) 1 Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf das Institut über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. 2 Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. 3 Die Geldbeträge, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.

(3) 1 Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 Kredite gemäß § 19 des Kreditwesengesetzes gewähren, sofern

(Textabschnitt unverändert)

1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,

2. im Kreditvertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten nicht vereinbart und das Darlehen innerhalb von 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und

3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird.

vorherige Änderung

Eine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes, wenn sie durch ein Zahlungsinstitut erfolgt, das als Kreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts hat. In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.



2 Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kredit auch nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf. 3 Eine Kreditgewährung, die die Voraussetzungen des Satzes 1 und 2 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes, wenn sie durch ein Institut erfolgt, das als Kreditinstitut keine Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts hat. 4 In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. 5 § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.01.2018)