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Änderung § 23 ZAG vom 30.04.2011

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§ 23 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 23 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der §§ 4, 5, 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 und 4, haben keine aufschiebende Wirkung.


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