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Änderung § 22 ZAG vom 29.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 ZAG, alle Änderungen durch Artikel 11 GwGEG 2017 am 29. Dezember 2011 und Änderungshistorie des ZAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung | § 22 ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
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(Text alte Fassung) § 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche | (Text neue Fassung)§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. 2 Die in § 8 Abs. 3 Nr. 9 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. 3 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere 1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, 2. das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet, | |
3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme und 4. 1 unbeschadet der Pflichten des § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten. 2 Bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat das Institut diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. 3 Ein Institut darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. 4 Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 5 Der Bundesanstalt gegenüber ist darzulegen, warum sich die Annahmen nicht bestätigt haben. (2) Die §§ 6a, 24c, 25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f und § 25h des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend. (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes für Institute im Sinne dieses Gesetzes bei Annahme von Bargeld im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1 ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge. (3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (4) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2 Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können. (5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen. | 3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme, 3a. interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751 gewährleisten, und 4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten erheben und verwenden. (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend. (3) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. 2 Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 absehen können. (4) 1 Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden Pflichten durch die Institute. 2 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. |
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