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Änderung § 12a ZAG vom 01.01.2014
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§ 12a ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 12a ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 E-Geld-Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen. 2 Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 E-Geld-Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung verfügen. 2 Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. |
(2) 1 Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht. (3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere 1. die Berechnungsmethoden, 2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben, 3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und 4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören. |
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