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Änderung § 17a ZAG vom 30.04.2011
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§ 17a ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 17a ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen |
(1) 1 Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. (2) 1 Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt worden ist; 2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. 2 Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. 3 § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. 4 Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. |
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